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Gesellenprüfung Teil 1
Bei einer Gesellenausbildung mit zweigeteilter Gesellenprüfung (sogenannte gestreckte Gesellenprüfung) findet die erste Teilprüfung nach teilweise absolvierter Ausbildungszeit, mit zeitlichem Abstand zur zweiten Teilprüfung statt.
Beschreibung
Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Die Gesellenprüfung Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden.
Das Ergebnis der Gesellenprüfung Teil 1 wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende (Lehrlinge) gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
- Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Beratung bei der Durchführung und Überwachung von Umschulungsmaßnahmen
- Lehrlingsrolle
- Änderung des Ausbildungsvertrages
- Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
Tel.: +49 431 988-8650
Fax: +49 431 988-6161111
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel.: +49 451 1506-0
Fax: +49 451 1506-180
E-Mail: info@hwk-luebeck.de
Web: www.hwk-luebeck.de
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