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Gesellenprüfung: Zulassung
Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r (Lehrling) Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.
Beschreibung
Um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie
- die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
- vorgeschriebene Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben,
- sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.
Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.
Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.
Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
Anmeldungsformular
Für die Erstprüfung außerdem:
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung,,
- vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte,
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.
Für die Wiederholungsprüfung außerdem:
Bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise eine Kopie des Antrags auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
- Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Gesellenprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Gesellenprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
verwandte Vorgänge
- Berufliche Weiterbildung - Prüfung abnehmen
- Berufsausbildung: Bestätigung von Ausbildungszeiten
- Gesellenprüfung Teil 1 - Zulassung
- Gesellenprüfung: Zeugnis
- Umschulung
Ansprechpartner
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Düsternbrooker Weg 64
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Web: www.ea-sh.de
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