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Handwerksrolle - Eintragung Betriebsfortführung/Betriebsübernahme

Wird ein Betrieb, der mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, nach dem Tod des Inhabers fortgeführt beziehungsweise übernommen, dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.  


Beschreibung

Sie haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird.

In Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes gewährleistet ist.



Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).



Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige HWK.




erforderliche Unterlagen

Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige HWK.




Rechtsgrundlage

§ 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).




Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck und Flensburg.




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Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel

Tel.: +49 431 / 988 - 8650
Fax: +49 431 / 988 - 6161111
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
 


Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt

Tel.: 0451 / 1506 - 0
Fax: 0451 / 1506 - 180
E-Mail: info@hwk-luebeck.de
Web: www.hwk-luebeck.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein