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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen - Erlaubnis
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt.
Beschreibung
Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden.
Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind:
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen
- der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standort der Spielgeräte).
Kosten
Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig, deren Summe vom Aufstellungsort (wie Gaststätte, Spielhalle) sowie vom Verwaltungsakt (Genehmigung, zurückgezogener oder abgelehnter Antrag) abhängig ist.
Derzeit fallen zwischen 500,00 und 1.000,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit schriftlich beantragen. Erforderliche Unterlagen sind:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Stadt- beziehungsweise Gemeindekasse
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister (bei eingetragenen Unternehmen) und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und eine Ausfertigung der Satzung
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes (erhältlich bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht)
Rechtsgrundlage
- § 33 c Gewerbeordnung (GewO),
- §§ 1, 2 Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.8.1 - VwGebV.
Weitere Informationen
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
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