Was erledige ich wo?

Unterhaltsvorschuss

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?  


Beschreibung

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Anspruch beträgt ab 01.01.2010 höchstens

  • 133 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
  • 180 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 - 11 Jahre)

noch nicht vollendet hat.



Zuständigkeit

An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Unterhaltsvorschusskasse).



Fristen

  • Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
  • Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, längstens jedoch für sechs Jahre gezahlt.


erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung beziehungsweise Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen



Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG),
  • § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).



Weitere Informationen

Informationen zum Unterhaltsvorschuss und den Unterhaltsvorschusskassen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGFG).




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Fachdienst Materielle und rechtliche Jugendhilfe - Kreis Ostholstein
Lübecker Str. 41
23701 Eutin

Tel.: 04521 788-0
Fax: 04521 788-698
E-Mail: jugendhilfe@kreis-oh.de
 

Mitarbeiter (Fachdienst Materielle und rechtliche Jugendhilfe - Kreis Ostholstein)

Frau Goldschmidt Vcard herunterladen
Unterhaltsvorschusskasse

Tel.: 04521 788-309
Fax: 04521 788-96309
E-Mail: k.goldschmidt@kreis-oh.de
| Zimmer: 212
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein