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Auflassung
Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin / dem Veräußerer und der Erwerberin / dem Erwerber eines Grundstücks.
Beschreibung
Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin / einem Notar abgeben.
Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin /des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin / des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.
Zuständigkeit
An die zuständigen Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.
Rechtsgrundlage
§ 925 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Weitere Informationen
Die Adressen des Landesverfassungsgerichts, der Ordentlichen Gerichtsbarkeit (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte), Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte) und der Insolvenzgerichte finden Sie auch auf den Internetseiten des Landesportals.
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Ansprechpartner
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