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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie, wenn Sie zum Beispiel Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen oder einem Krankenkraftwagen befördern möchten.


Beschreibung

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Wenn Sie also Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Voraussetzungen:

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis,
  • Mindestalter: 21 Jahre, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen : 19 Jahre),
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen: seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben).

 


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).


Kosten

Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).


erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
  • falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt,
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis,
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
  • Nachweise zur körperlichen und geistigen Eignung sowie über die Erfüllung der „besonderen Anforderungen“ nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung".

Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Einen Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Ab dem 02.08.2021 wird die Ortskundeprüfung ersetzt durch den neuen Fachkundenachweis. Der genaue Inhalt und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst in der Zukunft bestimmt. Der Fachkundenachweis ist dann für die Bereiche Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich.

 

Bis der Inhalt und die zuständige Institution für den Fachkundenachweis bestimmt wurden, ist die Vorlage des Fachkundenachweises für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr vorerst nicht erforderlich.

 


Rechtsgrundlage

  • § 48, Anlage 5, Anlage 6 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

FeV

GebOSt


Weitere Informationen

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

Führerschein und Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnisbehörden


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Führerscheinstelle Kreis Ostholstein - Fachdienst Straßenverkehr - Kreis Ostholstein

Bürgermeister-Steenbock-Str. 20
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-800   |   Fax: +49 4521 788-8957
E-Mail: feb[at]kreis-oh.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, und Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr.Mittwoch ganztägig geschlossen.Donnerstag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.Beachten Sie bitte die Notwendigkeit eines persönlichen Termins.An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat der Fachdienst Straßenverkehr geschlossen.