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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.


Beschreibung

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).


Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG


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Ansprechpartner

Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein

Lübecker Str. 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0   |   Fax: +49 4521 788-600
E-Mail: finanzen[at]kreis-oh.de

Mitarbeiter (Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein)

Herr Schneidereit Icon Vcard

Tel: +49 4521 788-256   |   Fax: +49 4521 788-96256
E-Mail: r.schneidereit[at]kreis-oh.de
|   Zimmer: B 0.36