Reisegewerbe: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit - Untersagung / Verbot
Landesportal Schleswig-Holstein
Reisegewerbe: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit - Untersagung / Verbot
Grundsätzlich benötigt jeder, der ein Reisegewerbe betreiben will, eine besondere Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Beschreibung
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in der Gewerbeordnung (GewO) aufgelistet. Hierzu gehört zum Beispiel der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobilen Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle erfolgt. Reisegewerbefrei ist unter anderem auch das Anbieten von Druckwerken auf öffentlichen Straßen oder anderen öffentlichen Orten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit verboten werden. Die reisegewerbliche Tätigkeit kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Spezielle, in der GewO festgelegte Versagungsgründe gelten im Falle der Ausübung
- des Bewachungsgewerbes,
- des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer,
- des Versicherungsvermittlergewerbes sowie
- des Versicherungsberatergewerbes.
Für die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe benötigt der Gewerbetreibende die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 GewO nicht für Dienstleister, die vorübergehend von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat aus tätig werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug,
- gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- gegebenenfalls Handwerkskarte,
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage
- §§ 55a, 55b, 57, 59 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-8650
|
Fax:
+49 431 988-6161111
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Stadt Heiligenhafen
Der Bürgermeister
Markt 4-5
23774 Heiligenhafen
Tel:
+49 4362 / 906-6
|
Fax:
+49 4362 / 6748
E-Mail:
info[at]heiligenhafen.de
Web:
www.heiligenhafen.de
Postanschrift:
Postfach
1355
23773
Heiligenhafen