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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer wild lebende Pflanzen, z.B. Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie wild lebende Pflanzen – z.B. im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.


Zuständigkeit

  • An den/die Grundstückseigentümer/in und
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
     
  • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.

 


Fristen

Keine


Kosten

Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 39 Abs. 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
  • § 2 Abs. 7 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • § 111a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.12 - VwGebV.

§ 39 BNatSchG

§ 2 LNatSchG

§ 111a LVwG

VwGebV


Weitere Informationen

Formlos

Was sollte ich noch wissen?

Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.


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Ansprechpartner

Fachdienst Natur und Umwelt - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin

E-Mail: naturschutz[at]kreis-oh.de