Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
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Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.
Beschreibung
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
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Postfach
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Mo., Di. u. Fr.: 9 - 12 Uhr
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Zimmer:
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Fachdienst 31 - Kämmereiamt
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+49 4362 6748
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ulla.krentel[at]heiligenhafen.de
Etage:
2. OG
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Zimmer:
301
Mitarbeiter (Stadt Heiligenhafen)
Fachdienst 31 - Kämmereiamt
Fachbereich 3 - Finanzen und Beteiligungen
Tel:
+49 4362 906-850
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Fax:
+49 4362 6748
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udo.seidenkranz[at]heiligenhafen.de
Etage:
2. OG
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Zimmer:
301