Bewachungsgewerbe: Sachkundenachweis
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Bewachungsgewerbe: Sachkundenachweis
Bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung ausgeübt werden.
Beschreibung
Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Zuständigkeit
An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Rechtsgrundlage
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
verwandte Vorgänge
- Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
- Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)
Formulare
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck (IHK) - Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung
Fackenburger Allee 2
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel:
04 51 60 06-0
|
Fax:
04 51 60 06-999
E-Mail:
ihk[at]ihk-luebeck.de
Web:
www.ihk-schleswig-holstein.de
Öffnungszeiten:
Mo - Do 7.30 - 17.00 Uhr
Fr 7.30 - 16.00 Uhr