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Willkommen in Heiligenhafen

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Die Stadt Heiligenhafen wurde 2017 vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MILIG) in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen. Um als Stadt/Gemeinde Fördermittel aus diesem Städtebauförderungsprogramm zu bekommen, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im Besonderen Städtebaurecht des Baubesetzbuchs (BauGB) geregelt.
Für den Einsatz von Fördermitteln muss die Ausweisung eines Fördergebiets bspw. über die Festlegung eines Sanierungsgebiets im Rahmen einer Sanierungssatzung erfolgen.
Mit Hilfe der vorbereitenden Untersuchungen (VU), einem stadtplanerischen Rechtsinstrument, hat die Stadt Heiligenhafen die aktuelle Situation in dem abgegrenzten Untersuchungsgebiet „Innenstadt“ ermitteln lassen, um im Anschluss dem Ministerium einen Vorschlag für ein Fördergebiet zu unterbreiten. Ziel der vorbereitenden Untersuchungen ist es, einen Überblick über die Notwendigkeit der städtebaulichen Sanierung zu gewinnen. In einem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) sollten zudem konkrete Maßnahmen entwickelt werden.
Nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Heiligenhafen über die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen wurden die Durchführung der VU und die Erstellung des IEK, nach dem Ergebnis eines Vergabeverfahrens, an das Planungsbüro BIG Städtebau GmbH übertragen.

Die Erarbeitung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) für das Untersuchungsgebiet „Innenstadt“ ist abgeschlossen und die Ergebnisse wurden öffentlich vorgestellt.
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 29.04.2021 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt“ beschlossen. Mit Rechtskraft der Sanierungssatzung „Innenstadt“ am 14.05.2021 ist zur Behebung der städtebaulichen und funktionalen Missstände und zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes die Anwendung des besonderen Städtebaurechts auf der Grundlage des Baugesetzbuches §§ 136 bis 164 Baugesetzbuch (BauGB) für das Sanierungsgebiet erforderlich.
Ziel der Sanierung ist, das gesamte Gebiet durch Umgestaltungen in den kommenden 15 Jahren umfassend aufzuwerten und zu einer lebendigen, vielfältig genutzten Innenstadt zu entwickeln sowie die Attraktivität und Qualität vor Ort zu stärken.

Information zum Bericht von VU und IEK

Im Rahmen vorbereitender Untersuchungen wurde eine umfangreiche Analyse der städtebaulichen Situation der Innenstadt erstellt und als Ergebnis ist ein zukunftsfähiger Maßnahmenplan entstanden. In den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren sollen verschiedene Projekte mithilfe der Städtebauförderung umgesetzt werden.

In der Zeit vom 01. März bis zum 21. März 2021 fand das 3. Beteiligungsformat statt. Die Ergebnisse wurden ausgewertet und stehen in einer überarbeiteten Version für die Öffentlichkeit zur Verfügung.

Zum Weiterlesen

Der rechtliche Hintergrund der vorbereitenden Untersuchungen ist im Baugesetzbuch (BauGB) näher erläutert. Folgende Paragraphen sind für die vorbereitenden Untersuchungen relevant:
• Vorbereitende Untersuchungen: § 141 BauGB
• Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen: § 137 BauGB
• Auskunftspflicht der Eigentümer, Mieter und Pächter: § 138 BauGB
• Zurückstellung von Baugesuchen oder Beseitigung baulicher Anlagen: § 141 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 15 BauGB