Schöffen
Schöffinnen und Schöffen gesucht
Wie Bürgermeister Kuno Brandt mitteilt, sind im ersten Halbjahr 2023 bundesweit Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31. 12. 2028 zu wählen. Der Präsident des Landgerichts Lübeck setzt die Zahl der im Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg zu wählenden Schöffinnen/-en fest. Bei der letzten Wahl entfielen auf das Schöffengericht Oldenburg in Holstein 10 Haupt- und 10 Ersatzschöffinnen/-en sowie auf die Strafkammern des Landgerichts Lübeck 14 Hauptschöffinnen/-en. Die Stadt Heiligenhafen kann einwohnerbezogen für das Schöffenamt insgesamt etwa 10 - 15 Personen vorschlagen. Die genaue Anzahl wird noch im I. Quartal 2023 festgelegt.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter/-innen, die mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter/-innen an der strafrechtlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Sie entscheiden insbesondere mit über Schuld oder Freispruch eines oder einer Angeklagten und die ggf. zu verhängende Strafe. Die Schöffinnen und Schöffen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, für die sie vorgesehen sind. Dabei kann eine Hauptverhandlung einen oder mehrere Tage lang dauern. Vor allem beim Landgericht können Fälle vorkommen, die über mehrere Monate an zahlreichen Sitzungstagen verhandelt werden. Ein Austausch von Schöffinnen/-en während der laufenden Hauptverhandlung ist nicht möglich. Sie müssen an allen Fortsetzungsterminen teilnehmen. Von ihren Arbeitgebern sind sie hierfür freizustellen. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Voraussetzungen:
Schöffinnen und Schöffen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Sie dürfen nicht
- aufgrund einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben;
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sein;
- Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Tat sein, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben kann.
Sie sollen:
- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein;
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten in der jeweiligen Gemeinde wohnen;
- gesundheitlich in der Lage sein, das Amt auszuüben, also der Hauptverhandlung zu folgen und u. U. an zahlreichen ganztätigen Terminen teilnehmen können;
- nicht in den Vermögensverfall (Insolvenz) geraten sein;
- die deutsche Sprache beherrschen;
- nicht Mitglied der Bundes- oder Landesregierung sein;
- nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewesen sein
- keinen der nachfolgenden Berufe ausüben:
o Beamtin oder Beamter in der Staatsanwaltschaft;
o Richterin/Richter, Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt;
o Gerichtliche/r Vollstreckungs- oder Strafvollzugsbeamtin/-beamter;
o Polizeivollzugsbeamtin/-beamter;
o Religionsdienerin/Religionsdiener (Pastorin/Pastor oder Ähnliches);
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zusätzlich über eine erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Eine parallele Bewerbung um das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen und um das Amt einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen ist möglich. Eine Wahl ist allerdings nur in eines der Ämter möglich.
Bewerbung:
Bis Ende März 2023 wird zu Bewerbungen um das Schöffenamt für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufgerufen. Für die Bewerbung ist ein Formular vorgesehen, dass Sie in den weiteren Informationen unter www.heiligenhafen.de/stadtverwaltung-politik/schoeffen/html getrennt für das Amt einer Schöffin/eines Schöffen und das Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen finden. Die Bewerbung ist an die
Stadt Heiligenhafen
Der Bürgermeister
Fachbereich 1
Markt 4/5, 23774 Heiligenhafen,
oder an
info[at]heiligenhafen.de
zu richten.
Die Stadtvertretung erstellt aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorschlagsliste, die alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen soll. Diese Liste wird sodann eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Einsprüche sind innerhalb einer Woche nach Ende der Auslegung möglich. Zeitgleich wird auch die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen erstellt. Hierüber beschließt der Jugendhilfeausschuss. Das Verfahren entspricht im Übrigen dem Obengenannten mit der Besonderheit, dass die gleiche Anzahl von Frauen und Männern benannt werden muss, da das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht und Jugendkammer beim Landgericht immer mit einer Schöffin und einem Schöffen besetzt sein müssen.
Im Herbst d. J. wählt dann nach dem Einreichen der von der Stadtvertretung beschlossenen Vorschlagslisten der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht aus den Vorschlagslisten die erforderliche Zahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Oldenburg und das Landgericht Lübeck.
Bewerbungsformular Schöffen
Bewerbungsformular Jugendschöffen
www.schoeffenwahl2023.de