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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer ein Haustier aus einem anderen Staat einführen möchte, benötigt eine amtstierärztliche Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie ein Haustier (ein Tier, das Sie begleitet und nicht zum Verkauf beziehungsweise zur Weitergabe bestimmt ist) aus einem anderen Staat einführen wollen, benötigen Sie eine amtstierärztliche Erlaubnis.

Bei Hunden, Katzen und Frettchen gelten besondere Voraussetzungen:

  • Das Tier ist durch eine Tätowierung oder einen Transponder gekennzeichnet.
  • Das Tier besitzt eine gültige Tollwutimpfung

Diese Voraussetzungen gelten nicht für

  • Wirbellose Tiere,
  • tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel) oder
  • Nager und Hauskaninchen.

Die Erlaubnis (Ausweis) muss bei der Einfuhr mitgeführt werden.


Zuständigkeit

  • An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte oder
  • an die Grenzkontrollstelle, über die das Tier eingeführt werden soll.

Veterinärämter in Schleswig-Holstein


Kosten

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- und Gebührenordnung. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Benötigt werden für Hunde, Katzen und Frettchen:

  • Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung (vollständige Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfungen nicht älter als 12 Monate),
  • EU-Heimtierausweis.

 


Rechtsgrundlage

Artikel 1 bis 25 Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

Verordnung (EG) Nr. 998/2003


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit - Kreis Ostholstein

Freischützstraße 11
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-222   |   Fax: +49 4521 788-651
E-Mail: veterinaer[at]kreis-oh.de