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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer eine Jagd ausüben will, benötigt einen Jagdschein.


Beschreibung

Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen Jagdschein lösen.

Die Jägerprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss, der bei der unteren Jagdbehörde gebildet wird, abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung zusammen.
Vorbereitungskurse für die Jägerprüfung werden von den Kreisjägerschaften sowie von privaten Ausbildern und Jagdschulen angeboten. Die Teilnahme eines Kurses als Vorbereitung auf die Prüfung wird dringend empfohlen.

Der Jagdschein kann im Anschluss an die erfolgreiche Jägerprüfung beantragt werden. Die Jagdbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines beziehungsweise bewirken dessen sofortige Einziehung.

Der Jagdschein alleine berechtigt allerdings noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich.


Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte.


Kosten

Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Behörde.


erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung),
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung,
  • im Falle der erstmaligen Ausstellung oder Neuausstellung, ein Passbild.

 


Rechtsgrundlage

  • Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz, LJagdG),
  • Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines (Jägerprüfungsverordnung).

BJagdG

LJagdG

Jägerprüfungsverordnung


Weitere Informationen

Eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung erhält man zum Beispiel durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.

Eine Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer, die keine deutsche Jägerprüfung absolviert haben, erfolgt nach Einzelfallprüfung. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Jagdbehörde.


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Ansprechpartner

Fachdienst Sicherheit und Ordnung - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0   |   Fax: +49 4521 788-292
E-Mail: sicherheit[at]kreis-oh.de


Öffnungszeiten:

Sicherheit und OrdnungMontag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.Jagd- und WaffenbehördeMontag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhroder nach vorheriger VereinbarungAn gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat die Verwaltung geschlossen.