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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Leistungen in der Vollzeitpflege umfassen auch die Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.


Beschreibung

Der Gesetzgeber sieht die Erstattung der Aufwendungen für angemessene Beiträge einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen der Vollzeitpflege vor, sofern keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.

Kurztext

  • Übernahme der Unfallversicherung als Pflegeeltern beantragen
  • Zuzahlungen
  • Eigenbeteiligungen
  • Zuständig: Jugendamt

 


Zuständigkeit

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.


Fristen

Erkundigen Sie sich bei Ihren zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.

Einen Antrag auf Beitragsübernahme können Sie über den Onlinedienst „PflegekinderwesenDigital“ mit dem Formular „Beitragsübernahme der Unfallversicherung von Pflegepersonen“ stellen.

Das Jugendamt prüft Ihren Antrag und den Anspruch auf Beitragsübernahme.

Voraussetzungen

Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII.


Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Fachdienst Soziale Dienste der Jugendhilfe - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-580   |   Fax: +49 4521 788-600
E-Mail: jugendhilfe[at]kreis-oh.de