Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
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Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
verwandte Vorgänge
- Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaft: Anerkennung
- Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Kirchenstraße 11
23743 Grömitz
Tel:
04562 69-217