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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Abfallbeförderer benötigen für das Einsammeln und Transportieren gefährlicher Abfälle eine Abfallbeförderernummer.


Beschreibung

Eine Abfallbeförderernummer ist eine Identifikationsnummer, die ein gewerblicher Abfallbeförderer benötigt, um beim Einsammeln und Transportieren gefährlicher Abfälle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen zu können.


Zuständigkeit

An die Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH (GOES).

GOES


Fristen

Die Abfallbeförderernummer muss vor Beantragung der Transportgenehmigung erteilt worden sein.


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

Detaillierte Informationen, welche Antragsunterlagen notwendig sind, erfahren Sie ebenfalls bei der GOES.


Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
  • Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV),
  • Nachweisverordnung (NachwV).

KrWG

ABfAEV

NachwV


Weitere Informationen

Weitere Informationen s. unter „Abfallrechtliches Nachweisverfahren“


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Zweckverband Ostholstein (ZVO)

Postfach 1380
23723 Sierksdorf
Tel: 04561 399-0   |   Fax: 04561 399-187
E-Mail: zvo[at]zvo.com
Web: www.zvo.com/