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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn die Eltern/der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert sind/ist.


Beschreibung

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Eine Pflegerin/ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.

Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht.


Zuständigkeit

  • An das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt oder
  • an das Familiengericht am Amtsgericht.

Gerichtsverzeichnis


Rechtsgrundlage

§§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§§ 1909 ff. BGB


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Fachdienst Jugend und Betreuung - Kreis Ostholstein

Lübecker Straße 41
23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-0   |   Fax: +49 4521 788-600


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.Ausnahmen: Die Unterhaltsvorschusskasse und der Bereich Beistandschaft sowie Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Sport und BAföG sind am Mittwoch ganztägig geschlossen.