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Willkommen in Heiligenhafen

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Räum- und Streupflicht

Im Hinblick auf den bereits eingetretenen Schneefall möchte ich auf die in der Stadt Heiligenhafen bestehende Räum- und Streupflicht hinweisen. Nach der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Heiligenhafen obliegt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern die Reinigungs-pflicht auf den Gehwegen. Die Reinigungspflichtigen, die nicht in der Lage sind ihre Pflichten persönlich zu erfüllen, müssen eine geeignete Person mit der Reinigung beauftragen.

Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Als Streumittel sind Sand, Sägespäne und umweltverträglich Granulate zugelassen. Der Einsatz von Streusalz und salzhaltigen Gemischen ist - außer auf besonders gefährdeten Fahrbahnstellen – verboten. Die verwendeten Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren und ordnungsgemäß schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein gekehrt werden.

Die Schneebeseitigung und das Abstreuen der Gehwege in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite hat täglich bis 08.00 Uhr zu erfolgen. Tagsüber bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist nach beendetem Schneefall zu entfernen. Entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüg-lich zu beseitigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

Fußwege, welche keine gefährlichen oder verkehrswichtigen Verkehrsverbindungen darstellen, sind vom Winterdienst ausgeschlossen. Diese Wege werden durch Aufstellen von Schildern mit dem Hinweis „Dieser Weg wird bei Schnee- und Eisglätte nicht geräumt und gestreut. Benutzungen auf eigene Gefahr. Die Stadt Heiligenhafen – Ordnungsbehörde“ gekennzeichnet.

Die Liste der vom Winterdienst ausgeschlossenen Verkehrsverbindungen können zu den üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Heiligenhafen eingesehen werden.